Zeittafel

1230/31Gründung des Klosters Marienfließ durch Johann Gans zu Putlitz. Ausstattung mit 60 Hufen Land (1 Hufe = 16,8 ha).
1256Urkunde über die Marienfließer Blutreliquie (wahrscheinlich Ende des 13.Jahrhunderts entstandene Fälschung).
1274Größte Schenkung an das Kloster durch die mecklenburgischen Fürsten von Werle.
1369Urkundliche Erwähnung der Blutreliquie, die in einer geschmückten Nische im Chorraum aufbewahrt wurde, vor der ein ewiges Licht brannte.
1499Marienfließ gilt als vermögend und gewährt der Familie Gans zu Putlitz Kredit.
1539Übertritt des brandenburgischen Kurfürsten Joachim II. zur neuen lutherischen Lehre. Kloster und Stifte des Landes werden säkularisiert. Umwandlung in ein evangelisches Damenstift. Die Stiftsgüter gelangen an den Kurfürsten, der diese 1550 wahrscheinlich an die Edlen Herren Gans zu Putlitz verpfändet. 
1544Der lutherische Pfarrer Johann Mesenmeyer (Henning Meinemeier) wird nach Marienfließ berufen. Er stirbt 1570. 
1552Vertrag zwischen dem Stift Marienfließ und den Edlen Herren Gans zu Putlitz über die Einrichtung eines eigenständigen Kloster-Herrschaftsbereichs im Nordteil der Herrschaft Putlitz. Die Edlen Herren Gans zu Putlitz garantieren die Besitzungen des Stifts. Im Gegenzug erkennt Marienfließ die Edlen Herren Gans zu Putlitz als ihre Obrigkeit an. 
1618 -164830jähriger Krieg. Die durch die Prignitz ziehenden Söldnerheere verwüsten die Herrschaft Putlitz und zerstören das Kloster. Die Konventualinnen verlassen das Stift. Die Kirche bleibt unzerstört. 
Ab 1650Rückkehr der Stiftsdamen nach Marienfließ und Wiederaufbau der Stiftsgebäude.
1679Streit zwischen dem Stift und den Edlen Herren Gans zu Putlitz über die Besetzung der Pfarrstelle.
1690200 Seelen leben in Marienfließ. 
1783Neue Statuten regeln die Angelegenheiten des Stifts verbindlich. Bedingung für die Aufnahme im Stift ist ein tugendhafter, gottesfürchtiger und untadeliger Lebenswandel, das Bekenntnis zur Augsburger Konfession und adliges Herkommen. 
19./20. Jh. Die Leitung des Stifts obliegt einer Oberin und dem Stiftskapitel.
1945Ruhesitz für kirchliche Mitarbeiter.
1946Enteignung von 205 ha Acker, 22 ha Wiesen und 750 ha Wald im Zuge der sog. Demokratischen Bodenreform.
1950 Feierabendheim im Haus 10.
1958Eintragung des Stiftsgeländes für das Evangelische Stift Marienfließ im Grundbuch.
1978Diakon Bernd Menze wird Stiftsleiter.
1992Förderkreis des Evangelischen Stifts Marienfließ auf Initiative von Prof. Dr. Gisbert Gans Edler Herr zu Putlitz gegründet. Das St. Elisabeth-Stift weiht ein modernes Altenpflegeheim auf dem Gelände des Stifts ein.
Ab 1992Umfangreiche Projekte zur Unterstützung des Stifts werden durch den Förderkreis umgesetzt, u.a. Restaurierung Kirche, Kircheneinrichtung und im Altenpflegeheim.
2020Priorin und Prior Almut und Helmut Kautz begründen den Quellort Marienfließ.

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16945 Marienfließ

Eingetragen beim Amtsgericht Neuruppin, VR2428

1. Vereinsvorstand
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    Mitglied werden

    Werden Sie Mitglied des Förderkreises des Evangelischen Stifts Marienfließ e.V. und unterstützen Sie damit eine der bedeutendsten kulturellen Schöpfungen in der brandenburgischen Landesgeschichte! 

    Laden Sie die Beitrittserklärung und die SEPA-Lastschrift als pdf-Datei herunter und schicken Sie die ausgefüllten Formulare an den Förderkreis. Wir freuen uns auf Sie!

    Über uns

    Der Förderkreis des Evangelischen Stifts Marienfließ e.V. widmet sich der Unterstützung des Stifts in allen seinen Tätigkeitsbereichen und der Erhaltung der Stiftskirche sowie der denkmalgeschützten Gebäude der schönen Klosteranlage. Ferner verfolgt er das Ziel, die Geschichte des Stifts Marienfließ aufzuarbeiten und zu dokumentieren.

    Durch die Aktivitäten und Anstöße des Förderkreises werden größere Projekte insbesondere in der Stiftskirche realisiert, die andernfalls nicht möglich gewesen wären. Die Renovierung der wertvollen Heerwagen-Orgel zog sich über eine längere Zeit hin und erlaubt jetzt wieder, Orgelkonzerte im Gottesdienstraum zu veranstalten. Die Sanierung des Kirchturms sowie die Erneuerung der Bleiglasfenster sind ein weiterer Schritt in Richtung Substanzerhaltung. Die Inneneinrichtung der Stiftskirche wurde restauriert und komplettiert werden, darunter historische Leuchter und Wandmalereien mit Familienwappen. 

    Neben größeren Projekten gibt es ständige Zuschüsse für kleinere Wünsche der Altenpflegeeinrichtungen, wie Großbildfernsehgeräte, Rollstühle und vieles andere mehr. Der Förderkreis bezuschußt auch Veranstaltungen im Stift, die der Gewinnung von Mitgliedern und der Einwerbung von Spenden dienten.Im Rahmen des alljährlich stattfindenden Freundestages des Förderkreises versammeln sich Mitglieder und Gäste auf dem Stiftsgelände, um die Weiterentwicklung des Stiftes und aktuelle Projekte zu diskutieren. 

    Gründer des Förderkreises

    Stift Marienfließ

    Das Stift Marienfließ, in Stepenitz, am nördlichen Rand der Prignitz gelegen, gehört zum wertvollsten Kulturerbe des Landes Brandenburg. Es wurde 1231 am Oberlauf der Stepenitz, nahe der mecklenburgischen Grenze von Johann Gans zu Putlitz gegründet und ist das älteste Zisterzienser-Nonnenkloster im heutigen Land Brandenburg. Seine herausgehobene landesgeschichtliche Bedeutung hat es schon im Mittelalter erworben, als es eine wichtige Rolle bei der Entwicklung und Festigung der Mark Brandenburg spielte. Sowohl die Institution des ehemaligen Nonnenklosters und heutigen Stifts als auch die Kirche sowie die umliegenden Stiftsgebäude sind von kulturhistorischer Bedeutung für die Prignitz. Heute begrenzt der Fluß Stepenitz das parkartige Stiftsgelände mit sehr schönen alten Bäumen, der zentral gelegenen Stiftskirche, umrahmt von mehreren alten Gebäuden.

    Wappen der Gans Edlen Herren zu Putlitz
    Familienwappen der Gans Edlen Herren zu Putlitz (Innenausmalung der Stiftskirche)

    Geschichte des Stifts Marienfließ

    Das Stift Marienfließ hat in seiner langen Geschichte vielfache Wandlungen erlebt. Die Geschichte des Stifts reflektiert wesentliche Epochen der Brandenburgischen Landesgeschichte. Das im Jahre 1231 von Johann Gans zu Putlitz gegründete Zisterzienser-Nonnenkloster wurde im Zuge der Reformation in ein evangelisches Damenstift umgewandelt. Es erlitt im Dreißigjährigen Krieg die fast vollständige Zerstörung, als auch die mittelalterlichen Klausurgebäude mit dem Kreuzgang zerstört wurden. Der Wiederaufbau begann im Jahre 1655. Während der DDR-Zeit wurde das Stift Marienfließ als Ruhesitz für kirchliche Mitarbeiter und als Altenpflegeheim genutzt. Heute bietet das Stift älter gewordenen Menschen eine entsprechende Begleitung und Betreuung an.

    Ob als Nonnenkloster, adeliges Damenstift, Altersruhesitz kirchlicher Mitarbeiter oder als Altersheim, eine Konstante wird doch über die Zeiten deutlich: die christliche Motivation aller mit Geschichte und Gegenwart des Stifts im Zusammenhang stehenden Handlungen.

    Gründungslegende

    Die Gründung des Klosters Marienfließ ist auf besondere Weise mit dem Flüsschen Stepenitz verbunden. Einer Legende zufolge trieb ein Marienbild, sicher verwahrt in einer Kiste, auf der Stepenitz und wurde an der Stelle, wo in der Folge das Kloster errichtet wurde, an Land getrieben. In der Kiste befand sich neben dem Bildnis der Mutter Gottes einiges an Geld, mit dessen Hilfe die Gott geweihte Stätte gebaut werden konnte. Und der Name der frommen Stiftung fiel auch noch mit ab: Marienfließ!

    Für Marienfließ aber gibt es nicht nur eine Gründungslegende, sondern es ist noch eine zweite überliefert, deren Erzählung in die ersten Jahrzehnte des 13. Jahrhunderts führt. Kaiser Otto IV. (1209–1218) hatte sich damals auf eine Pilgerreise nach Palästina begeben. Dort erhielt er von einem Sultan eine Reliquie des Blutes Christi geschenkt. Zurückgekehrt nach Deutschland, bewahrte er das Heiligtum an einem geheimen Ort auf. Nach dem Tod des Kaisers (1218) nahm sich ein Mitwisser der Reliquie an und schenkte sie Johann Gans, der sie daraufhin den Nonnen seines Klosters in Stepenitz übergab.

    Diese Geschichte, überliefert in einer Urkunde vom Ende des 13. Jahrhunderts, ist längst von der Forschung als Fälschung entlarvt. Für die Gläubigen des Mittelalters jedoch stand es außer Frage, daß eine solche Reliquie echt war, wenn sie von den heiligen Stätten stammte, zumal die Rechtmäßigkeit des Geschehens vom Havelberger Bischof bestätigt war.

    Zeittafel

    1231Gründung des Klosters Marienfließ durch Johann Gans zu Putlitz. Ausstattung mit 60 Hufen Land (1 Hufe = 16,8 ha).
    1256Urkunde über die Marienfließer Blutreliquie (wahrscheinlich Ende des 13.Jahrhundert entstandene Fälschung).
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    Stiftskirche

    Die hochgotische ehemalige Klosterkirche St. Maria und Maria Magdalena wurde am Ort eines vermutlich hölzernen Vorgängerbaus erbaut. Dendrochronologische Untersuchungen konnten die Erbauung auf das frühe 14. Jahrhundert datieren, mit einer Bauphase von ca. 1300 bis zur Fertigstellung im Jahr 1318. Der hölzerne Westturm lässt sich auf das Jahr 1598 datieren. Eine Dachwerkserneuerung wurde 1829 abgeschlossen. Schließlich erfolgten neogotische Umbaumaßnahmen durch den königlichen Regierungsbaumeister Wilhelm Walther (1857 – 1917) in den Jahren 1900/1901.

    Stiftskirche Marienfließ
    Stiftskirche Marienfließ (Ansicht von Süden)

    Die heutige Stiftskirche hat wie durch ein Wunder alle Kriege, Verwüstungen und politischen sowie gesellschaftlichen Umbrüche während der vergangenen 700 Jahre weitgehend unbeschadet überstanden. Sie verfügt über etwa 350 Plätze und steht heute der Allgemeinheit offen. In ihr werden Gottesdienste, Andachten und Gebete abgehalten, gelegentlich auch Hochzeiten und Taufen. Nach umfangreicher Restaurierung mithilfe des Förderkreises erklingt die 1868 erbaute Orgel des renommierten sächsischen Orgelbauers Heerwagen aus Klosterhäseler (heute Sachsen-Anhalt) heute in altem Glanz.

    Chor der Stiftskirche Marienfließ
    Chor der Stiftskirche Marienfließ mit Altargemälde nach Carl Gottlieb Pfannschmidt (1819 – 1887), neogotischem Chorgestühl und Glasmalerei
    Innenraum der Stiftskirche
    Innenraum der Stiftskirche mit Wappenmalereien und Epitaphen
    Detail Hl. Johannes im Chor der Stiftskirche
    Detail Hl. Johannes aus den Kirchenfenstern im Chor der Stiftskirche
    Stiftskirche Marienfließ. Blick in den Chor.
    Stiftskirche Marienfließ. Blick in den Chor vor der Anfang des 20. Jh. erfolgten Umgestaltung.

    Satzung

    des

    Förderkreis des Evangelischen Stifts Marienfließ e.V.

    in der Fassung vom 07.09.2019

    I. Name, Sitz und Zweck

    § 1 Name und Sitz

    Der Verein führt den Namen „Förderkreis des Evangelischen Stifts Marienfließ“. Er hat seinen Sitz in Marienfließ-Stepenitz und ist im Vereinsregister eingetragen.

    㤠2 Zweck

    (1) Zwecke des Vereins sind

      • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
      • die Förderung von Kunst und Kultur,
      • die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
      • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

    Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch

      • die Förderung des Stifts Marienfließ in allen seinen Tätigkeitsbereichen
      • die Förderung der Erhaltung der Stiftskirche
      • die Förderung von kulturellen und anderen Veranstaltungen, die der Arbeit des Stifts Marienfließ dienen und die kulturhistorische Bedeutung des Stifts hervorheben
      • die Förderung der Dokumentation und Aufarbeitung der Geschichte des Stifts Marienfließ.

    Der „Förderkreis des Evangelischen Stifts Marienfließ“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    (2)

    1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Arbeit in den Organen des Vereins erfolgt ehrenamtlich.

    2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.

    II. Mitgliedschaft

    § 3 Mitglieder

    (1) Mitglieder des Förderkreises können werden: Natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften und Firmen.

    (2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Die Beitrittserklärung ist an den Vorsitzenden des Vorstandes zu richten.

    § 4 Beiträge

    Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Der Mindestbeitrag wird vom Vorstand festgelegt. Im Übrigen bleibt die Beitragsleistung der Selbsteinschätzung der Mitglieder überlassen. Die Mitglieder sollen bei ihrem Eintritt den Jahresbeitrag, den sie zu leisten bereit sind, bekanntgeben.

    § 5 Ehrenmitglieder

    Wer sich besondere Verdienste um den Förderkreis erworben hat, kann von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden.

    § 6 Rechte der Mitglieder und Datenschutz

    Sämtliche Mitglieder haben je eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben bevorzugten Zutritt zu den Veranstaltungen des Förderkreises.

    Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundenen Anerkennung dieser Satzung willigen die Mitglieder ein, dass der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (z. B. Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, Geburtsdatum, Funktion im Verein) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung des Satzungszwecks erhebt, verarbeitet und nutzt sowie Bilder und Namen in gedruckten und elektronischen Medien veröffentlich. Jedes Mitglied hat im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung Anspruch auf

    a.) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger sowie den Zweck der Speicherung

    b.) Berichtigung seiner Daten im Falle der Unrichtigkeit

    c.) Löschung oder Sperrung der Daten.

    § 7 Ende der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung, die für das Ende des Geschäftsjahres zulässig ist. Mitglieder, die das Ansehen und die Interessen des Förderkreises schädigen oder ihren rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch Vorstandsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Bevor der Ausschluss wirksam wird, ist das betroffene Mitglied vom Vorstand zu hören. Solange ruht die Mitgliedschaft.

    III. Vereinsorgane

    § 8 Organe

    Organe des Vereins sind:

    § 9 Vorstand

    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Der Vorstand besteht aus:

    1. einem Vorsitzenden,
    2. dem Schatzmeister, der zugleich stellvertrender Vorsitzender des Vorstandes ist,

    § 10 Wahl des Vorstandes

    (1) Die Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Ihr Amt endet jedoch erst mit der Wahl der Nachfolger.

    (2) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger zu wählen.

    § 11 Vertretung des Vereins

    Der Verein wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes (§ 9, Nr. 1), den Schatzmeister (§ 9, Nr. 2) und die weiteren Mitglieder des Vorstandes (§ 9, Nr. 3) gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jedes dieser Vorstandsmitglieder hat Alleinvertretungsrecht. Intern wird bestimmt, dass die Vorstandsmitglieder nach § 9, Nr. 2 und 3 nur bei Verhinderung des Vorsitzenden des Vorstandes vertretungsberechtigt sind.“

    § 12 Aufgaben des Vorstandes

    (1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er erstellt jährlich einen Rechenschafts­bericht.

    (2) Der Jahresabschluss (Vermögens-, Aufwands- und Ertragsrechnung) ist vom Vorsitzenden des Vorstandes und vom Schatzmeister gemeinsam zu erstellen.

    (3) Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und entscheidet über

    1. die Vergabe von Mitteln,
    2. die Vorbereitung einer Satzungsänderung, einer Zweckänderung oder einer beabsichtigten Auflösung des Freundeskreises,
    3. die Vorschläge zur Ernennung zum Ehrenmitglied durch die Mitgliederversammlung.

    (4) Der Vorstand soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Er wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet und von diesem schriftlich, mündlich, telefonisch oder telegrafisch einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand wird auch einberufen, wenn der Leiter des Stifts Marienfließ dies aus wichtigen Gründen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Freundeskreises für erforderlich erachtet.

    § 13 Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und die Rechenschaftslegung des Vorstandes entgegen. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie wählt den Vorstand. Sie ist zuständig für Beschlüsse über Satzungsänderungen und eine etwaige Auflösung des Vereins.

    (2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von 10 Tagen vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen und von ihm geleitet. Die Einladung ist unter Angabe der Tagesordnung an die dem Verein bisher bekannte Adresse der Mitglieder zu versenden. Die Einladung kann auch durch elektronische Übermittlung erfolgen.

    (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden binnen vier Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Zehntel aller Mitglieder des Freundeskreises unter Angabe der Beratungsgegenstände dieses beantragt.

    (4) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen bei Änderungen des Vereinszweckes, bei Satzungsänderungen und bei einem Antrag auf Auflösung des Vereines, für die eine Zweidrittelmehrheit erforderlich sind. Der Beschluss der Auflösung bedarf der Bestätigung einer zweiten Mitgliederversammlung, die binnen eines Vierteljahres einzuberufen ist.

    (5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

    IV. Vermögensverwaltung, Geschäftsjahr und Rechnungsprüfer

    § 14 Vermögensverwaltung

    Der Verein ist berechtigt, ihm übertragene Vermögensverwaltungen durchzuführen.

    § 15 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfer

    (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    (2) Der Jahresabschluss wird von einem oder zwei Rechnungsprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt werden.

    § 16 Auflösung

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Evangelische Stift Marienfließ, kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Falls die Mitgliederversammlung nicht die Mitglieder des Vorstands zu Liquidatoren bestellt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

    Marienfließ-Stepenitz, den 7. September 2019

    Gründer des Förderkreises

    Der Förderkreis wurde wurde 1992 auf Initiative von Prof. Dr. Gisbert Freiherr zu Putlitz, einem Nachfahren des Klostergründers Johann Gans zu Putlitz, gegründet.

    Gründungsmitglieder:

    • Hans-Henning Damm
    • Torsten Foelsch
    • Dieter Karpinski
    • Klaus Kunert
    • Wolfram Paul 
    • Adrian Frhr. zu Putlitz
    • Prof. Dr. Gisbert Frhr. zu Putlitz
    • Dr. Julian Frhr. zu Putlitz
    • Renate Scharf