Satzung

des

Förderkreis des Evangelischen Stifts Marienfließ e.V.

in der Fassung vom 07.09.2019

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderkreis des Evangelischen Stifts Marienfließ“. Er hat seinen Sitz in Marienfließ-Stepenitz und ist im Vereinsregister eingetragen.

㤠2 Zweck

(1) Zwecke des Vereins sind

    • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
    • die Förderung von Kunst und Kultur,
    • die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
    • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch

    • die Förderung des Stifts Marienfließ in allen seinen Tätigkeitsbereichen
    • die Förderung der Erhaltung der Stiftskirche
    • die Förderung von kulturellen und anderen Veranstaltungen, die der Arbeit des Stifts Marienfließ dienen und die kulturhistorische Bedeutung des Stifts hervorheben
    • die Förderung der Dokumentation und Aufarbeitung der Geschichte des Stifts Marienfließ.

Der „Förderkreis des Evangelischen Stifts Marienfließ“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)

1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Arbeit in den Organen des Vereins erfolgt ehrenamtlich.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Förderkreises können werden: Natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften und Firmen.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Die Beitrittserklärung ist an den Vorsitzenden des Vorstandes zu richten.

§ 4 Beiträge

Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Der Mindestbeitrag wird vom Vorstand festgelegt. Im Übrigen bleibt die Beitragsleistung der Selbsteinschätzung der Mitglieder überlassen. Die Mitglieder sollen bei ihrem Eintritt den Jahresbeitrag, den sie zu leisten bereit sind, bekanntgeben.

§ 5 Ehrenmitglieder

Wer sich besondere Verdienste um den Förderkreis erworben hat, kann von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 6 Rechte der Mitglieder und Datenschutz

Sämtliche Mitglieder haben je eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben bevorzugten Zutritt zu den Veranstaltungen des Förderkreises.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundenen Anerkennung dieser Satzung willigen die Mitglieder ein, dass der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (z. B. Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, Geburtsdatum, Funktion im Verein) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung des Satzungszwecks erhebt, verarbeitet und nutzt sowie Bilder und Namen in gedruckten und elektronischen Medien veröffentlich. Jedes Mitglied hat im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung Anspruch auf

a.) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger sowie den Zweck der Speicherung

b.) Berichtigung seiner Daten im Falle der Unrichtigkeit

c.) Löschung oder Sperrung der Daten.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung, die für das Ende des Geschäftsjahres zulässig ist. Mitglieder, die das Ansehen und die Interessen des Förderkreises schädigen oder ihren rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch Vorstandsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Bevor der Ausschluss wirksam wird, ist das betroffene Mitglied vom Vorstand zu hören. Solange ruht die Mitgliedschaft.

III. Vereinsorgane

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

§ 9 Vorstand

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorstand besteht aus:

1. einem Vorsitzenden,
2. dem Schatzmeister, der zugleich stellvertrender Vorsitzender des Vorstandes ist,

§ 10 Wahl des Vorstandes

(1) Die Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Ihr Amt endet jedoch erst mit der Wahl der Nachfolger.

(2) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger zu wählen.

§ 11 Vertretung des Vereins

Der Verein wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes (§ 9, Nr. 1), den Schatzmeister (§ 9, Nr. 2) und die weiteren Mitglieder des Vorstandes (§ 9, Nr. 3) gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jedes dieser Vorstandsmitglieder hat Alleinvertretungsrecht. Intern wird bestimmt, dass die Vorstandsmitglieder nach § 9, Nr. 2 und 3 nur bei Verhinderung des Vorsitzenden des Vorstandes vertretungsberechtigt sind.“

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er erstellt jährlich einen Rechenschafts­bericht.

(2) Der Jahresabschluss (Vermögens-, Aufwands- und Ertragsrechnung) ist vom Vorsitzenden des Vorstandes und vom Schatzmeister gemeinsam zu erstellen.

(3) Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und entscheidet über

1. die Vergabe von Mitteln,
2. die Vorbereitung einer Satzungsänderung, einer Zweckänderung oder einer beabsichtigten Auflösung des Freundeskreises,
3. die Vorschläge zur Ernennung zum Ehrenmitglied durch die Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Er wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet und von diesem schriftlich, mündlich, telefonisch oder telegrafisch einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand wird auch einberufen, wenn der Leiter des Stifts Marienfließ dies aus wichtigen Gründen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Freundeskreises für erforderlich erachtet.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und die Rechenschaftslegung des Vorstandes entgegen. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie wählt den Vorstand. Sie ist zuständig für Beschlüsse über Satzungsänderungen und eine etwaige Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von 10 Tagen vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen und von ihm geleitet. Die Einladung ist unter Angabe der Tagesordnung an die dem Verein bisher bekannte Adresse der Mitglieder zu versenden. Die Einladung kann auch durch elektronische Übermittlung erfolgen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden binnen vier Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Zehntel aller Mitglieder des Freundeskreises unter Angabe der Beratungsgegenstände dieses beantragt.

(4) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen bei Änderungen des Vereinszweckes, bei Satzungsänderungen und bei einem Antrag auf Auflösung des Vereines, für die eine Zweidrittelmehrheit erforderlich sind. Der Beschluss der Auflösung bedarf der Bestätigung einer zweiten Mitgliederversammlung, die binnen eines Vierteljahres einzuberufen ist.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

IV. Vermögensverwaltung, Geschäftsjahr und Rechnungsprüfer

§ 14 Vermögensverwaltung

Der Verein ist berechtigt, ihm übertragene Vermögensverwaltungen durchzuführen.

§ 15 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfer

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Jahresabschluss wird von einem oder zwei Rechnungsprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt werden.

§ 16 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Evangelische Stift Marienfließ, kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Falls die Mitgliederversammlung nicht die Mitglieder des Vorstands zu Liquidatoren bestellt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Marienfließ-Stepenitz, den 7. September 2019